Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile

1.Mietpreise und Übergabepauschale
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer ein. Die Übergabepauschale schließt ein:
a)Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell,
b)Wartungsdienst, Verschleißreparaturen, Außenwäsche, c)Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung / Teilkaskoversicherung und Schutzbrief. Die Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen beinhalten eine auf der Mietpreisliste abgedruckte Selbstbeteiligung (s.Ziff.12), die im Schadensfall vom Mieter zu tragen ist, sofern diese Vermietbedingungen keine Vollhaftung des Mieters vorsehen (s. insbesondere Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen)

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z.B. Mietausfall des Folgemieters) behält sich der Vermieter vor.

3. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss sind 30% vom Rechnungsbetrag (Miettage x Tagespreis + Übergabepauschale + Reinigungspauschale + Extras) fällig. Bei Banküberweisung muss der Restbetrag 3 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden, bzw. zum Rücktritt berechtigt, kann aber einen Verdienstausfall von 100% vom Mieter fordern. Die Restzahlung kann nach Absprache auch vor Ort in bar oder per EC Karte beglichen werden.

4. Kaution
Spätestens bei Reisebeginn muss eine Kaution von 1000 € in bar/EC hinterlegt werden. Bei Vollkaskoschäden müssen bei Rückgabe des Reisemobils zusätzlich 500,00€ gezahlt werden um die Selbstbeteiligung zu decken. Eine Minderung der Selbstbeteiligung/Kaution ist mit der Buchung eines Urlaubs-Schutz-Paketes möglich. Auf dem Übergabeprotokoll wird der Zustand des Fahrzeugs bestätigt & evtl. Beschädigungen werden festgehalten. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution nach Außenwäsche des Fahrzeugs und gründlicher Kontrolle, per Überweisung innerhalb der nächsten 7 Werktage erstattet. Bei arglistig verschwiegenen Beschädigungen wird der Mieter im Nachhinein belangt und haftbar gemacht.

5. Reservierung und Rücktritt
Die Buchung des Fahrzeugs ist bestätigt, wenn der Mieter den Mietvertrag unterschrieben hat und Vertrag und Anzahlung beim Vermieter eingegangen sind. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des Gesamtmietpreises zu zahlen: Bis zu 50 Tagen vor Mietbeginn 30%, bis zu 15 Tagen vor Mietbeginn 80%, weniger als 15 Tage bis Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 100%.Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Reisemobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei unvorhergesehenem Ausfall des gemieteten Fahrzeugtyps ist der Vermieter berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu stellen.

6. Übergabe und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeugübergabe wird in Absprache mit dem Vermieter spätestens 7 Werktage vor Mietbeginn terminiert (frühestens erfolgt die Übergabe jedoch ab 09:00 Uhr). Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 15:00 Uhr / Samstags bis spätestens 12:00 Uhr. Übergabe- und Rückgabetag werden jeweils als ein Miettag berechnet. Mehrkilometer werden nach Rückgabe mit 0,36€ pro km abgerechnet. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt wieder zurückzugeben, andernfalls werden die Tankkosten nach Rückgabe in Rechnung gestellt. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und sind innen besenrein und mit geleertem und gesäubertem Fäkaltank wieder zurückzugeben. Im Falle einer unterlassenen Reinigung der Toilettenkassette werden 150,- Reinigungsgebühr erhoben. Die Endreinigung durch den Vermieter ist in der Reinigungspauschale enthalten. Zeigt der Mieter an, dass er die Endreinigung in Eigenregie durchführen möchte, so entfällt die Reinigungspauschale (Reinigungspflicht geht auf den Mieter über). Als gereinigt gilt der im Übergabeprotokoll festgehaltene Zustand. Außenreinigung wird grundsätzlich vom Vermieter durchgeführt und ist in der Übergabepauschale enthalten. Frischwasser muss nach der Miete nicht aufgefüllt werden. Der Vermieter haftet nicht für Krankheiten infolge von Einnahme von verschmutztem Trinkwasser. In den Mietfahrzeugen gilt absolutes Rauchverbot (gilt ebenso für die Verwendung von E-Zigaretten innerhalb des Reisemobils).

7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigen Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer im Besitz des Führerscheins Kl. B (bei Wohnwagen Kl. BE) (alt Kl. 3) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet auf Verlangen des Vermieters alle Namen und Adressen der Fahrer anzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Haftung übernimmt letztendlich immer der Mieter.

8. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden: a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, b). zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven o. sonstigen gefährlichen Stoffen, c). zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. d). zur Weitervermietung oder Verleihung an Personen, die nicht als berechtigte Fahrer im Mietvertrag angegeben sind, sowie an Personen, die durch Alkohol o. Drogenkonsum nicht fahrtüchtig sind, auch wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich mit Ausnahme der Länder in denen Krieg geführt wird und Unruhen herrschen. Bei Reisen in die Länder der ehemaligen UDSSR oder afrikanische Länder müssen wir vorher mit unserer Versicherung Rücksprache halten, evtl. muss hierfür ein besonderer Versicherungsschutz abgeschlossen werden.

10. Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 50,-€ ohne Rücksprache mit dem Vermieter, größere Reparaturen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. (siehe Ziff. 13) Bei Reparaturen am Basisfahrzeug ist nach Möglichkeit eine autorisierte Vertragshändler Werkstatt anzufahren, ebenso bei Garantiereparaturen, in diesem Falle ist das Garantieheft vorzulegen.

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall ob verschuldet oder unverschuldet immer die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht zu schreiben, sowie die vollständigen Daten und die Versicherungsnummer des Unfallgegners aufzunehmen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet sich von der zuständigen Polizeibehörde die Adresse dieser und die Nr. des polizeilichen Unfallberichts geben zu lassen. Gegnerische Ansprüche dürfen auf keinen Fall anerkannt werden. Brand, Entwendungs- und. Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50,-€ und auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstatten. Bei sämtlichen Schadensfällen (Schadenswert über 50,-€) ist der Vermieter telef. zu benachrichtigen.

12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) wie folgt versichert.: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, sowie Vollkaskoversicherung mit 1.500,-€. Selbstbeteiligung und Teilkaskoversicherung mit 1.000,- € Selbstbeteiligung für den Mieter.

13. Haftung des Mieters
Die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust sowie darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Ver-tragspflichten regelt sich, soweit der Mieter den Schaden oder Fahrzeugverlust zu vertreten hat, wie folgt:
a) Der Mieter haftet während der vertraglich vereinbarten Mietdauer bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall, soweit diese Ver-mietbedingungen keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Für den Fall, dass der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug kommt, haftet er jedoch ab Verzugseintritt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für alle hierdurch entstandenen Schäden. Für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden gilt die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, vielmehr haftet der Mieter in diesen Fällen in voller Schadenshöhe. Hat der Mieter während der Nutzungsdauer einen Schaden grob fahrlässig verursacht, so haftet er gegenüber dem Vermieter bis zur Höhe des Gesamtschadens, sofern der Schaden nicht von der Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung gedeckt ist, anderenfalls bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
b) Darüber hinaus gilt die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit ent-standen ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchgangshöhe gem. § 41 II 6 StVO) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gem. Ziffer 10 dieser Vermietbedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.
c) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nichtberechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen Zwecken (Ziffer 8), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
d) Der Mieter haftet für Motorschäden, die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes, ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Fahrt und nach Möglichkeit ca. alle 1.000km den Ölstand- und Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
e) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
f) Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.
g) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
h) Im Schadensfalle ist der Vermieter berechtigt die Kaution (s. Ziffer 4.) einzubehalten, solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Der Vermieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen während der Nutzungsdauer anfallenden Bußgeldern und Strafen, Gebühren und sonstigen Abgaben, die der Mieter zu vertreten hat, in voller Höhe freizustellen. Der Vermieter wird etwaige Bußgeldbescheide etc. nach Erhalt unverzüglich an den Mieter weiterleiten.

14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit die Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Der Vermieter haftet nicht für entgangene Urlaubsfreuden und jegliche Erkrankung (z.B. infolge von Genuss verunreinigtem Trinkwassers) des Mieters im Urlaub. Wahlweise Abstellen des eigenen PKW des Mieters nur nach Absprache und auf eigene Gefahr.

15. Datenschutz
Die von Ihnen angegebenen Daten werden zum Zweck der individuellen Kommunikation mit Ihnen gespeichert. Eine Weitergabe erfolgt nur bei Buchung eines Urlaubsschutzpaketes oder Schadens an die Versicherung oder im Falle einer behördlichen Aufforderung (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Strafen, Gebühren und sonstigen Abgaben).

16. Gerichtsstand: Wohnsitz des Vermieters